Zusammenfassung des Urteils IV.2018.95 (SVG.2019.87): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos um eine Invalidenrente bemüht, nachdem die IV-Stelle seinen Anspruch abgelehnt hat. Es wurde festgestellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Trotz neuer gesundheitlicher Beeinträchtigungen seit der letzten Verfügung ist er weiterhin in der Lage, leichte Tätigkeiten auszuüben. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 11%, weshalb die IV-Stelle die Rente verweigerte. Die Beschwerde des Betroffenen wurde abgewiesen, die Kosten trägt er aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege nicht. Der Anwalt erhält ein Honorar von 2650 CHF aus der Gerichtskasse.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2018.95 (SVG.2019.87) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Ablehnung eines Rentenanspruchs; auf versicherungsinterne Beurteilungen kann abgestellt werden. |
Schlagwörter: | IV-Akte; IV-Stelle; Verfügung; Akten; Arbeitsfähigkeit; Bericht; Recht; Beschwerdeführers; Gutachten; Rente; Invalidität; IV-Akten; Diagnose; Invaliditätsgrad; Hinsicht; Abzug; Beurteilung; Basel; Hausarzt; Tätigkeit; Sozialversicherungsgericht; Entscheid; Tätigkeiten; Invalideneinkommen; Gesundheitszustandes; Auswirkung; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 V 351; 126 V 75; 130 V 446; 133 V 108; 134 V 131; 141 V 9; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.95
Verfügung vom 2. Mai 2018
Ablehnung eines Rentenanspruchs; auf versicherungsinterne Beurteilungen kann abgestellt werden.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer hatte sich am 8. Februar 2008 (IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen (Umschulung sowie Berufsberatung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Als Gründe für die Behinderung hatte er (a.a.O. S. 5) Rücken- und Beinschmerzen sowie eine Diskushernie seit einem Unfall am 11. April 2006 angegeben. Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (IV-Akte 21).
Am 29. Juni 2011 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-Akte 27), wobei der Beschwerdeführer als gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Diskushernie sowie ein Ameisenlaufen am linken Bein und dem Finger angab. Nach Durchführung von Frühinterventionsmassnahmen (Protokoll der IV-Stelle S. 3, bei den IV-Akten) zog die IV-Stelle die Akten der Suva bei (vgl. u.a. IV-Akte 4.1, S. 1 - 6, 4.2, S. 1 - 22, 4.3., S. 1 - 10; 51, S. 1 - 30) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Am 3. Februar 2014 erstatteten Dr. med. C____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, (IV-Akte 85) und am 28. Januar 2014 Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (IV-Akte 84) im Auftrag der IV-Stelle je ein fachärztliches Gutachten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 91 und 95) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 eine befristete ganze Rente von Juni bis Dezember 2012 sowie Arbeitsvermittlung zu (IV-Akte 113). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. November 2014 (IV-Akte 114) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. April 2015 abgewiesen (IV-Akte 119).
In der Folge führte die IV-Stelle eine Frühintervention und im Rahmen der zugesprochenen Arbeitsvermittlung ein Bewerbungscoaching vom 11. März bis 3. August 2016 durch (vgl. IV-Akten 123, 150 und 151). Die Arbeitsvermittlung bzw. das Bewerbungscoaching schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ab, da es nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer innert angemessener Frist in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (IV-Akte 166). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die erneute Prüfung des Rentenanspruchs (IV-Akte 167). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte (vgl. u.a. IV-Akten 179 und 185) und Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD) am 10. August 2017 (IV-Akte 187) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. August 2017 an, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 11% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 188). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2017 (IV-Akte 192). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (vgl. IV-Akten 198 und 204) und holte dazu am 22. November 2017 sowie am 27. Februar 2018 Stellungnahmen des RAD ein (IV-Akten 201 und 210). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2018 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentengesuchs des Beschwerdeführers in Aussicht (IV-Akte 213). Am 2. Mai 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 11% (IV-Akte 217).
II.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2018 wird beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit B____, Advokatin, Basel, als Prozessbeiständin ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. August 2018 und Duplik vom 1. Oktober 2018 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 hat die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin, Basel, bewilligt.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 18. Dezember 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Mit rheumatologischem Gutachten vom 3. Februar 2014 erhebt Dr. C____ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend spondylogener Ausstrahlung links bei Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links und Diskektomie bei degenerativer Diskopathie L5/S1 mit medianer Protrusion am 1. Juni 2012 mit lumbosakraler Übergangsstörung als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein zervikovertebrales Syndrom, ein Verdacht auf sensible Ulnarisneuropathie beidseits und ein Status nach Exzision eines infizierten Sakraldermoids am 11. August 2004 vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in Hilfsarbeiterfunktionen tätig gewesen, so als Küchenhilfe mit zum Teil immer wieder vornübergebeugter Tätigkeit, dann als Hilfsmaurer und als Bauarbeiter. Für alle diese Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse eine körperlich leichte Tätigkeit, mit gelegentlich mittelschweren Elementen, wobei es günstig sei, wenn er sich vorwiegend im leichten Gewichtsbereich bewegen könne. Er könne nicht dauernd sitzen, stehen und nicht dauernd in Zwangsstellungen wie vornübergebeugt repetitiv bückend arbeiten. Für eine derartige Verweistätigkeit, welche dieses Belastungsprofil respektiere, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 85).
4.3. Die Verfügung vom 2. Mai 2018 beruht auf den RAD-Stellungnahmen vom 10. August 2017, 22. November 2017 und 27. Februar 2018.Mit RAD-Stellungnahme vom 10. August 2017 kommt der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie und für Physikalische und Rehabilitative Medizin, zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juni 2012 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Neu sei eine koronare 2-Gefäss-Erkrankung hinzugekommen. Damit habe sich ab dem 3. Mai 2016 eine medizinisch veränderte Gesamtsituation ergeben. Aufgrund der kardiologischen Erkrankung und Intervention sei ab dem 3. Mai 2016 bis zum Austritt aus der kardiologischen Rehabilitation am 20. September 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kardiologischen Erkrankung auszugehen. Die Diagnose der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) und das mittelschwere obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom hätten keine weiteren Einschränkungen zur Folge. Von Seiten der Schmerzsymptomatik werde weiterhin ein unveränderter Befund beschrieben. Damit sei zusammenfassend ab dem 20. September 2016 wieder das von Dr. C____ formulierte positive Leistungsbild für eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne Rumpfzwangshaltungen zumutbar (IV-Akte 187).
Mit RAD-Stellungnahme vom 22. November 2017 bestätigt der RAD-Arzt Dr.E____ im Wesentlichen das Vorerwähnte. Er fügt an, dass auch der neue Hausarzt, Dr. F____, zur Einschätzung gekommen sei, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar und eine leidensangepasste Tätigkeit sei im Wechselrhythmus möglich. Diese Einschätzung decke sich mit den bereits vorliegenden Beurteilungen, so dass sich hieraus keine Indikation für eine Neubeurteilung ergebe (IV-Akte 201, S. 3).
Mit RAD-Beurteilung vom 27. Februar 2018 gibt der RAD-Arzt Dr. E____ an, das MRT LWS vom 29. Juni 2017 zeige eine Osteochondrose L5/S1 mit sehr flacher median bis mediolateral rechts verlaufender Diskushernie ohne Nervenwurzelbeeinträchtigung. Damit finde sich keine Nervenwurzelkompression, keine Foraminalstenose Spinalkanalstenose, zudem fänden sich beim Beschwerdeführer auf der rechten Seite keine Beschwerden. Somit ergäben sich auch hieraus keine neuen Aspekte. Auch die im Rahmen der letzten Vorstellung im G____, spinale Chirurgie, erhobenen Untersuchungsbefunde erbrächten keine neuen Erkenntnisse dahingehend, dass eine Anpassung des gutachterlichen Leistungsprofils von Dr. C____ angezeigt wäre. Seitens der Erkrankungen am Bewegungsapparat könne unverändert auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ vom 3. Februar 2014 abgestellt werden. Es hätten sich keine neuen richtungsweisenden Veränderungen/Befunde ergeben (IV-Akte 210).
4.4. Unbestritten ist vorliegend, dass es seit der letzten Verfügung vom 6. Oktober 2014, welche unter anderem auf dem psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2014 (IV-Akte 84) beruht, in psychischer Hinsicht zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist und der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht weiterhin für jegliche Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Aus den Akten ist hingegen ersichtlich, dass in somatischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. IV-Akte 185, S. 2). Diesbezüglich ist strittig, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist und ob auf die RAD-Stellungnahmen abgestellt werden kann. 4.5. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu bejahen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nunmehr neben den Rücken- und Beinbeschwerden linksbetont unter einer Koronaren 2-Gefäss-Erkrankung, einem mittelschweren obstruktiven Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Syndrom sowie einem PAVK Stadium I rechts leidet (vgl. Bericht der Angiologie des G____ vom 28. November 2016, IV-Akte 185, S. 15, Bericht der Kardiologie - Pneumologie der H____ vom 16. Juni 2017, IV-Akte 185, S. 13 und Bericht des I____ in [...] vom 26. April 2017, IV-Akte 185, S. 8). Indes wirken sich diese neuen somatischen Beschwerden in quantitativer Hinsicht nicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. So wird im Bericht des I____ vom 26. April 2017 festgehalten, dass ein Jahr nach Diagnosestellung der koronaren Herzkrankheit beim Beschwerdeführer ein klinisch erfreulicher Verlauf bestehe, die AP-Beschwerden seien seit der PTAG/Stent-Implantation nicht mehr aufgetreten (IV-Akte 185, S. 8). Gemäss dem ehemaligen Hausarzt Dr. med. J____ sei der Beschwerdeführer von kardialer Seite asymptomatisch (vgl. Bericht vom 6. Juli 2017, IV-Akte 185, S. 3). Auch der neu behandelnde Hausarzt Dr. med. F____ kommt mit Bericht vom 30. Oktober 2017 zum Schluss, die Koronare Zweiasterkrankung sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 198, S. 2). Gleiches gilt für das Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Syndrom. So führt der aktuelle Hausarzt Dr. F____ mit Bericht vom 30. Oktober 2017 das Schlafapnoesyndrom als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 198, S. 2). Was das chronische spondylogene Schmerzsyndrom linksbetont anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des RAD verwiesen werden. Zwar wird von beiden Hausärzten Dres. J____ und F____ das chronisch generalisierte Schmerzsyndrom bzw. das chronisch lumbospondylogene Syndrom linksbetont als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben (IV-Akten 185, S. 2 und 198, S. 2) und infolgedessen eine dauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter / Küchenhilfe attestiert (IV-Akten 185, S. 3 und 198, S. 3). Indes schildert der ehemalige Hausarzt Dr. J____, dass von Seiten der Schmerzsymptomatik der Befund unverändert sei. Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne vornübergebeugte Zwangshaltungen und Heben von Lasten über 5 kg zumutbar. Aktuell könnten diese mindestens halbtags durchgeführt werden. Im Verlauf sei eine Steigerung der Einsatzfähigkeit anzustreben (IV-Akte 185, S. 3-4). Auch der neu behandelnde Hausarzt Dr. F____ erwähnt mit Bericht vom 30. Oktober 2017, dass keine belastenden Arbeiten mehr möglich seien. Es bestünden aber keine geistigen psychischen Einschränkungen (IV-Akte 198, S. 3). Zu der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit macht er keine Angaben (IV-Akte 198, S. 5). Schliesslich ist hinsichtlich der PAVK anzumerken, dass laut dem Bericht der Angiologie des G____ vom 28. November 2016 lediglich eine leichte Einschränkung nach Belastung im Bereich des rechten Beines bestehe (IV-Akte 185, S. 16). Sodann führt der ehemalige Hausarzt Dr. J____ die PAVK als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 185, S. 2). Unter diesen Umständen vermag die Schlussfolgerung des RAD, die gestellte Diagnose einer PAVK hätte keine weitere einschränkende Auswirkung auf das Leistungsbild des Beschwerdeführers, zu überzeugen (IV-Akte 222, S. 4). Der nach der Verfügung vom 2. Mai 2018 eingegangene Bericht der Angiologie G____ vom 13. Dezember 2018 (Gerichtsakte 11) führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend sind (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb der Bericht grundsätzlich im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass dem Bericht lediglich zu entnehmen ist, dass nunmehr die Diagnose der PAVK Stadium II erhoben und deshalb ein Eingriff vorgenommen wurde. Es finden sich jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Damit erweist sich der Bericht als nicht aussagekräftig. Ist eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten, wäre diese im Rahmen einer erneuten Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen zu prüfen. 4.6. Vor diesem Hintergrund ist der RAD zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter / Küchengehilfe nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste Tätigkeit jedoch unverändert weiterhin zu einem Pensum von 100% möglich sei (vgl. IV-Akten 187 und 210). Denn in den Akten gibt es keine eindeutigen Anhaltspunkte, dass aus somatischer Sicht eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 6. Oktober 2014 eingetreten ist. Zwar sind neue somatische Beeinträchtigungen zum Beschwerdebild hinzugetreten, diese führen indes nicht zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Somit hat das durch den rheumatologischen Experten Dr. C____ formulierte Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit weiterhin Bestand.://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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